Satzung vom 17.01.2005

§ 1 Name, Sitz, Eintragung

(1) Der Verein trägt den Namen KATTE. e.V.
(2) Er hat den Sitz in Potsdam
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Potsdam einzutragen.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur sowie die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  • Aufklärungs-  und Öffentlichkeitsarbeit zu soziokulturellen Themen
  • Durchführung von Informationsveranstaltungen zu soziokulturellen Themen für Schulen und  Trägervereine der Jugendhilfe
  • Förderung von tolerantem Verhalten und Antidiskriminierung wegen der Rasse, ethnischer Herkunft, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität und Geschlecht
  • durch öffentliche Veranstaltungen
  • Förderung des demokratischen Staatswesens durch Schwerpunktveranstaltungen, Projekte und Öffentlichkeitsarbeit im Bereich Antidiskriminierung/Gleichstellung
  • Förderung von Kunst und Kultur durch Veranstaltungen, wie Straßenfeste, Ausstellungen, Lesungen und Filmreihen die sich mit der Toleranz und Akzeptanz von den vorgenannten Diskriminierungstatbeständen auseinandersetzen

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel der Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösungen oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung, unter Fristsetzung von 14 Tagen, Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied bekannt zugeben.

§ 5 Beiträge

(1) Der Verein finanziert sich ausschließlich über Spenden und Beiträge.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereines sind.
(a) Der Vorstand
(b) Die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Sprecher und dem Projektkoordinator. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Posten des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in einem jeweils besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften in absehbarer Höhe von mehr als € 5.000,00 verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen. Dieses kann auch durch konkludentes Handeln wie auch durch allgemeine Zustimmung zu einem bestimmten Vorhabenplan erfolgen.Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a. dem Vorstand
b. dem Kassenführer
c. dem Beirat


§ 8 Aufgaben, Zuständigkeit und Wahl des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch diese Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung von Jahresbericht und Jahresplanung
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Vorstandsmitglieder können nur Vereinsmitglieder werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 9 Aufgaben, Zuständigkeit und Wahl des Beirats

(1) Dem Beirat obliegt zwischen den Mitgliederversammlungen die Überwachung des Vorstandes, die Kontrolle der unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung der Mittel für die satzungsgemäßen gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke.

§ 10 Vorstandssitzungen
(1) Der erweiterte Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Sprecher einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
(2) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers, bei dessen Abwesenheit die des Projektkoordinators.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes, Beschlussfassungen über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung, Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern, Weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach Gesetz sich ergibt.
(2) Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen

(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 13 Rechnungsprüfer

(1) Der von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer überprüft die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit.
(2) Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Rechnungsprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die unmittelbare und ausschließliche gemeinnützige Fortführung des bisherigen Vereinszweckes oder an die Stadt Potsdam, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere die Förderung von Bildung und Erziehung zu verwenden hat.
(3) Ist wegen Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Steuerbegünstigung oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 15 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde am Montag, dem 17.01.2005 in Potsdam von der Gründungsversammlung beschlossen.Hierfür zeichneten als Gründungsmitglieder:Jörg Petermann, Ralph Zachrau, Carsten Bock, Jirka Witschak, Jörg Rottstock, Matthias Klütz, Jochen Brückmann, Peter Lömker, Stefan Exner